Jeddeloh 1

Satzung und Geschäftsordnung

Ortsbürgerverein Jeddeloh I e.V.

S a t z u n g

Die Mitgliederversammlung vom 11.03.2009 hat die Neufassung der Satzung beschlossen.

Eingetragen am 12.05.2010 beim Amtsgericht Oldenburg Registergericht unter NZS VR 120260.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Ortsbürgerverein Jeddeloh I e.V.“ Der Verein hat seinen Sitz in Jeddeloh I.

Der Verein wurde am 02.02.1968 errichtet.

Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg unter der Nr. VR 120260 eingetragen.

Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell unabhängig und neutral.

Die Schreibweise in dieser Satzung gilt für die männliche wie für die weibliche Schreibform.

§ 2 Zweck, Ziele und Aufgaben

Zweck des Vereins ist die Heimatpflege.

Der Satzungszweck wird insbesondere erfüllt durch:

  1. Erhaltung und Förderung der Dorfgemeinschaft und des Ortsbildes.
  2. Pflege und Erhaltung des Ehrenmales (Ecke Jückenweg/Hinterm Rhaden)
  3. Erforschung der Vor- und Frühgeschichte des Ortes Jeddeloh I.
  4. Bestandsaufnahme der dörflichen Entwicklung.
  5. Sammeln von Bildern und Schriften mittels Anlegung eines Archivs.
  6. Bereitstellung geeigneter Räumlichkeiten für dieses Archiv und Ausstellungen.
  7. Mittler zwischen Bürgern und Behörden durch Weiterleitung von Anregungen und Bedenken der Bürger an die zuständigen Stellen.
  8. Zusammenarbeit mit den örtlichen Vereinen in ihren Aktivitäten.
  9. Publikationen und Vorträge.
  10. Vertretung der Dorfbevölkerung bei Geburtstagen und Jubiläen.
  11. Beteiligung an anderen Maßnahmen und Veranstaltungen, die dem Vereinszweck dienen.
  12. Zur Durchführung einzelner Aufgaben kann der Verein externe Personen beauftragen (Spezialisten).

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Jede Amtstätigkeit im Verein ist ehrenamtlich.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige, natürliche oder juristische Person werden, die Interesse an der Heimatpflege hat.

Minderjährige können Mitglied werden, wenn die schriftliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten vorliegt. Diese müssen sich durch gesonderte schriftliche Erklärung zur Zahlung des Mitgliedbeitrages für den Minderjährigen verpflichten.

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit nach freiem Ermessen.

Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand kann auf der nächsten ordentlichen

Mitgliederversammlung über den Antrag abgestimmt werden. Bei 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder ist die Ablehnung des Vorstandes aufgehoben.

Bei Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe zu nennen.

Der Eintritt ist verbunden mit der Anerkennung der Satzung und der internen Geschäftsordnung in ihrer jeweils aktuellen Ausgestaltung.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

Jedes Vereinsmitglied hat die Pflicht, sich für die in der Satzung festgelegten Ziele des Vereins einzusetzen und dazu beizutragen, dass die Ziele positiv gefördert werden.

Insbesondere gehört dazu das demokratisches Mittragen der Mehrheitsbeschlüsse.

Änderung der Personendaten (Name, Adresse, Bankverbindung usw.) sind dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

§ 6 Geschäftsjahr, Beiträge

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Jedes Mitglied hat einen personenbezogenen Jahres-Geldbeitrag zu entrichten.

Der jeweils gültige Jahresbeitrag und Art der Zahlung werden von der ordnungsgemäß einberufenen Jahreshauptversammlung für das laufende Geschäftsjahr mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen und im Versammlungsprotokoll und in der Geschäftsordnung niedergeschrieben.

§ 7 Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht auf Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins, insbesondere an Mitgliederversammlungen.

Insbesondere besteht für jedes Mitglied das Recht auf Information, Anhörung und Stellungnahme. Jedes Mitglied hat das Recht zum Austritt aus dem Verein.

§ 8 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

Der Austritt erfolgt zum Schluss eines Kalenderjahres.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter schriftlich abzugeben.

Für das Jahr, in dem die Mitgliedschaft endet, ist noch der volle Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf Anteil am Vereinsvermögen.

§ 9 Ausschluss der Mitgliedschaft

Der Ausschluss aus dem Verein ist insbesondere bei grobem oder dauerhaften vereinsschädigendem Verhalten oder bei grobem Verstoß (mehr als einmal) gegen die Vereinsziele oder die Satzung oder Pflichten eines Mitgliedes oder bei Verstoß gegen andere geltende Gesetze möglich.

Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, der dem Mitglied vom Vorstand schriftlich mitzuteilen ist: a) förmlichen Ausschluss aufgrund Beschluss der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung.

b) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss, wenn das betreffende Mitglied für zwei Jahre die Beiträge nicht gezahlt hat und vergeblich, unter Setzung einer Zahlungs- frist von mindestens 1 Monat zur Zahlung der rückständigen Beiträge aufgefordert worden ist.

Die Mahnung muss an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Mitgliedes gerichtet sein.

In der Mahnung muss auf den bevorstehenden Ausschluss der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.

Für das Jahr, in dem die Mitgliedschaft endet, ist noch der volle Mitgliedsbeitrag zu bezahlen. Das ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch auf Anteil am Vereinsvermögen.

§ 10 Streichung der Mitgliedschaft

Ein Mitglied scheidet außerdem durch Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.

Dies erfolgt dann, wenn kein Kontakt mehr besteht und die aktuelle Anschrift unbekannt ist.

Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit.

§ 11 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind – die Mitgliederversammlung, – der Vorstand.

Sämtliche Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, keinem Vereinsmitglied dürfen Gewinnanteile, Zuwendungen, Vergünstigungen oder ähnliches gewährt werden.

Angelegenheiten, die nicht Sache des Vorstandes sind, werden von der Mitgliederversammlung besorgt.

§ 12 Berufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mit einer Frist von mindestens 2 Woche einzuberufen:

  1. jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres oder
  2. wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder
  3. auf schriftlich begründeten Antrag an den Vorstand von mindestens 10 % der Mitglieder, jedoch mindestens 7 Mitgliedern.

§ 13 Form der Berufung der Mitgliederversammlung

Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich, unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Werktagen (Samstag = Werktag) einzuberufen (ordentliche Mitgliederversammlung).

Die Einladung wird im Auftrage des Vorstandes verteilt.

Die Berufung der Mitgliederversammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) beinhalten Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung oder der Übergabe der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich gemäß Satz 2 und 3, einberufen.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann durch Veröffentlichung in der Lokalzeitung erfolgen. Hier ist ebenfalls eine Frist von zwei Wochen einzuhalten. Beginnend ab dem Tag der Veröffentlichung.

§ 14 Beschlussfähigkeit

Beschlussfähig ist nur jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.

An der Beschlussfassung können sich nur Mitglieder beteiligen (beschließen, wählen und gewählt werden).

§ 15 Beschlussfassung

Die Leitung der Versammlung erfolgt durch ein Mitglied des Vorstandes. Sollte kein Vorstandsmitglied anwesend sein, bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter.

Ein Mitglied kann sich durch schriftliche Bevollmächtigung durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.

Es wird durch Handzeichen abgestimmt.

Auf Antrag von mindestens 10 % der anwesenden Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, sofern nicht ein auf den Sachverhalt bezogenes anderes Mehrheitsverhältnis in dieser Satzung bestimmt ist.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Für Beschlussfassungen / Wahlen zählen nur die gültigen Ja- und die gültigen Nein-Stimmen.

Enthaltungen werden nur statistisch mit protokolliert.

Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung stehen, kann nur abgestimmt werden, wenn sie dem Vorstand) mindestens 1 Woche vor der Versammlung schriftlich vorliegen.

§ 16 Vorstand

Der Vereinsvorstand besteht aus dem

  • 1. Vorsitzenden
  • 2. Vorsitzenden
  • 3. Stellvertretenden Vorsitzender
  • Schriftführer
  • Kassenführer

Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind jeder alleine vertretungsberechtigt.

Schriftführer und Kassenwart gehören zum erweiterten Vorstand, dem weitere Mitglieder durch Wahl der Mitgliederversammlung angehören können: Öffentlichkeits- und Pressewart, Festausschuss usw.

Die Vorstandsmitglieder nach Satz 1 werden für die Dauer von zwei Jahren mit Stimmenmehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder gewählt.

Die Wahl des 1. Vorsitzenden bzw. der 2. Vorsitzenden erfolgt in unterschiedlichen Jahren.

Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer ordnungsgemäßen Neu- oder Wiederwahl im Amt.

Bei einer entschuldigten Abwesenheit kann einer (Wieder-)Wahl schriftlich zugestimmt werden.

Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet sofort bei Rücktritt oder bei Ausscheiden aus dem Verein. Die Funktion des Zurücktretenden / Ausscheidenden wird durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit bis zum Zeitpunkt der nächsten ordnungsgemäßen Wahl kommissarisch durch ein anderes Vorstandsmitglied übernommen.

Die Amtsperiode für das Vorstandsmitglied in kommissarischer Funktion endet mit dem turnusgemäßen Wahltermin des zurückgetretenen / ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes. Der Vorstand, auch ein einzelnes Mitglied desselben, kann auf einer Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder abgewählt werden.

Der Vorstand ist verantwortlich für die Umsetzung der Beschlüsse und handelt verantwortlich im Sinne des Vereinszweckes; Näheres regelt die interne Geschäftsordnung.

§ 17 Beschränkung der Vertretungsmacht

Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26

Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen

Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte, sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredites die Zustimmung einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§ 18 Niederschrift der Beschlüsse

Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift (Protokoll) anzufertigen.

Die Niederschrift ist wenigstens vom Protokollführer, von einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift (auf Anforderung) einzusehen.

Widerspruch gegen das Protokoll kann binnen 1 Monat mit Begründung schriftlich an den Vorstand gerichtet werden; ansonsten gilt das Protokoll als genehmigt.

§ 19 Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins

Für Satzungsänderung ist Zweidrittel-Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Dreiviertel-Mehrheit aller, anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.

Die Auflösungsabwicklung erfolgt durch den Vorstand.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Edewecht, die es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

Ortsbürgerverein Jeddeloh I e.V.

G E S C H Ä F T S O R D N U N G

§ 1 Vereinsadresse (Zuschriften)

(1) Vereinsadresse ist, bis auf Widerruf:

OBV Jeddeloh 1

Jeddeloher Damm 23

26188 Edewecht

ortsbuergerverein@jeddeloh1.de

§ 2 Beitragsregelung

  1. Der personenbezogene Betrag beträgt zur Zeit 8.- Euro.
  2. Die Beiträge werden per Banklastschrift oder bar bezahlt.

§ 3 Bankverbindung(en)

(1) Das Vereinskonto lautet:

Kontoinhaber: Ortsbürgerverein Jeddeloh e.V.

Bankname: Volksbank Ammerland-Süd

Bankleitzahl: 28061822

Kontonummer: 1 3882 720

§ 4 Spendenregelung

  1. der Verein ist gemeinnützig und somit zur Ausstellung von Spendenquittungen ermächtigt.
  2. Spenden sind gutzuschreiben auf das unter § 3 genannte Konto.
  3. Spenden werden im Rechnungswesen des Vereins getrennt von den übrigen Einnahmen und Ausgaben aufgezeichnet.

§ 5 Vorstand allgemein

  1. Alle Entscheidungen über Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach nicht von der Mitgliederversammlung getroffen werden müssen, trifft der Vorstand.
  2. Jedes Vorstandsmitglied muss Mitglied sein.
  3. Bei einer entschuldigten Abwesenheit kann einer (Wieder-)wahl schriftlich zugestimmt werden.
  4. Von Vorstandsversammlungen sind Protokolle anzufertigen.
  5. Vorstandsprotokolle sind von möglichst allen Beteiligten, mindestens aber von zwei beteiligten Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben und allen Beteiligten zugänglich zu machen.
  6. Die Tagesordnung zur Jahreshauptversammlung wird vom Vorstand erstellt.

Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung soll folgende Punkte beachten:

    1. Bericht des Vorsitzenden
    2. Bericht des Kassenführers
    3. Bericht der Kassenprüfer
    4. Entlastung des Vorstandes
    5. Wahlen
    6. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
    7. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    8. Verschiedenes

§ 6 Der 1. Vorsitzende / die 1. Vorsitzende (Aufgaben)

  1. Führung und Interessenvertretung des Vereins insgesamt (Sorgfaltspflicht).
  2. Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des Vereins zur Erreichung der Vereinsziele.
  3. Einberufen und leiten der Jahreshauptversammlung und weiterer Mitgliederversammlungen.
  4. Einberufen, leiten und von Vorstandsversammlungen.
  5. Umsetzen der Mitglieder- und Vorstandsversammlungsbeschlüsse.
  6. Jahresbericht an die Vereinsmitglieder.
  7. Vertreten des Vereins nach außen (Repräsentationspflicht).
  8. Vertreten des Vereins als rechtsgeschäftlicher Vertragspartner.
  9. Vertreten des Vereins in außergerichtlichen und gerichtlichen Belangen.
  10. Leitung der Organisation und des Ablaufes von Festen und Auftritten, sowie Vereinsaktivitäten aller Art.
  11. Bei unverschuldetem sozialen Notstand kann der Vorstand über eine Beitragsminderung, -stundung oder –entfall zugunsten des einzelnen Mitglieds entscheiden.
  12. Der Vorsitzende kann die genannten Aufgaben auf andere Mitglieder des Vorstandes auf Dauer oder im Einzelfalle delegieren.

§ 7 Der 2. Vorsitzende / die 2. Vorsitzende (Aufgaben)

(1) Unterstützung und Vertretung des / der 1. Vorsitzenden bei den dort genannten Aufgaben.

§ 8 Der stellvertretende / die stellvertretenden Vorsitzende (Aufgaben)

  1. Führung und Interessenvertretung des Vereins insgesamt (Sorgfaltspflicht).
  2. Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des Vereins zur Erreichung der Vereinsziele.
  3. Umsetzen der Mitglieder- und Vorstandsversammlungsbeschlüsse.
  4. Vertreten des Vereins nach außen (Repräsentationspflicht).
  5. Leitung der Organisation und des Ablaufes von Festen und Auftritten, sowie Vereinsaktivitäten aller Art.
  6. Übernahme von Sonderaufgaben nach Beauftragung durch den 1. oder 2. Vorsitzende/den.

§ 9 Schriftführerin / Schriftführer (Aufgaben)

  1. Anfertigungen von Niederschriften (Protokolle) der Jahreshauptversammlung, über Vorstandssitzungen und besonderen Vorkommnissen.
  2. Erledigung des Schriftverkehrs des Vereines.
  3. Schriftverkehr und Protokolle sammeln und aktenmäßig aufzubewahren.
  4. Öffentlichkeitsarbeit mit Zeitungen usw.
  5. Übernahme von Sonderaufgaben nach Beauftragung durch den Vorstand.

§ 10 Der Kassenwartin / die Kassenwart

  1. Verwalten und nachweisen aller im Laufe eines Geschäftsjahres anfallenden Einnahmen und Ausgaben.
  2. Termingerechte Durchführung der laufenden Zahlungen.
  3. Führung der Buchhaltung des Vereins (einschließlich Steuern, Versicherungen).
  4. Sofortige Information des Vorstandes bei unüblichen Einnahmen und vor unüblichen Ausgaben.
  5. Mindestens jedoch halbjährliche Information an den Vorstand über die Finanzlage des Vereins.
  6. Rechtzeitige Fertigung des Kassenberichtes vor der Jahreshauptversammlung und auf Anforderung.
  7. Einberufen der Kassenprüfer zwecks Prüfung aller den Kassenbericht betreffenden Unterlagen.
  8. Vortragen und erläutern des Kassenberichtes bei der Jahreshauptversammlung und auf Anforderung.
  9. Stellungnahme bei geplanten finanziellen Maßnahmen.
  10. Verwalten der Mitgliederliste.

§ 11 Der Kassenprüfer / die Kassenprüfer(in) (Aufgaben)

  1. Die Kassen-, Konten- und Belegprüfung erfolgt durch (zwei), von der Mitgliederversammlung dazu gewählten Kassenprüfer / Kassenprüferinnen.
  2. Über die Kassenprüfung ist ein schriftlicher Bericht zu erstellen.
  3. Die Kassenprüfer(innen) erstatten mindestens auf der Jahreshauptversammlung (mündlichen) Bericht.
  4. Jedes Jahr wird ein Kassenprüfer / eine Kassenprüferin neu gewählt.

§ 12 Externe Funktionsträger

  1. Im Sinne des Vereinszwecks (§ 2 der Satzung) können externe Personen eingesetzt werden.
  2. Dazu gehört nicht die organisatorische Teil- oder Gesamtleitung des Vereins oder dessen rechtliche Vertretung nach außen.
  3. Die Berufung des / der (Funktion) erfolgt (auf Empfehlung des Vorstandes / durch den Vorstand / durch die Mitgliederversammlung).
  4. Der Funktionsträger/die Funktionsträgerin muss nicht Vereinsmitglied sein.
  5. Der Funktionsträger/die Funktionsträgerin ist nicht Vorstandsmitglied.
  6. Der Funktionsträger/die Funktionsträgerin nimmt die zugeordnete Funktion gemäß Vereinsziel (z.B. nach Satzung § 2) wahr, berät den Vorstand und arbeitet mit diesem zur Erreichung der Vereinsziele eng zusammen.
  7. Der Funktionsträger/die Funktionsträgerin verpflichtet sich, diese Aufgaben nach bestem Können wahrzunehmen.
  8. Es wird ein schriftlicher Vertrag (Funktionsträgervertrag) abgeschlossen, in dem Einzelheiten zu Art, Umfang und Dauer geregelt sind (Beratung, Zusammenarbeit, funktioneller Umfang der Aufgaben usw., deren Kontrolle, Aufwandsentschädigung und deren Versteuerung, Beendigung der Zusammenarbeit und anderes).
  9. Der Funktionsträger/die Funktionsträgerin erhält für seine/ihre Tätigkeit eine, den Möglichkeiten des Vereins entsprechende, angemessene Aufwandsentschädigung.
  10. Die Aufwandsentschädigung wird ihm/ihr in einem vereinbarten Rhythmus (z.B. monatlich nachträglich) (vom Kassenwart) (ausbezahlt/überwiesen/vergütet).

§ 13 Die Mitgliederversammlung

  1. In den Mitgliederversammlungen hat jedes Mitglied aktives und passives Informationsrecht.
  2. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Beschlüsse mit Mehrheiten gemäß Satzung.
  3. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung als höchstem Vereinsgremium sind für Mitglieder und Vorstand verbindlich.
  4. Von jeder Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung oder andere) ist ein Protokoll anzufertigen.
  5. Versammlungsprotokolle sind mindestens vom Protokollführer, einem (weiteren) Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
  6. Die Mitgliederversammlung wählt und entlastet den Vorstand.
  7. Die Mitgliederversammlung hat Kontrollrecht und Kontrollpflicht über den Vorstand und alle Vereinsaktivitäten.
  8. Insbesondere entscheidet die Mitgliederversammlung über langfristige Verpflichtungen (größer 1 Jahr) oder über die Aufnahme eines Kredites, Grundstückskaufs oder –Verkaufs, unabhängig von deren Betragshöhe.
  9. Die Mitgliederversammlung legt die Mitgliedsbeiträge nach Art und Höhe fest und bestimmt das Zahlungsverfahren.

§ 14 Die Finanzwirtschaft

  1. Es dürfen nur Ausgaben (gegen Beleg) getätigt werden, die dem satzungsgemäßen Zweck des Vereins dienen.
  2. Die Durchführung der Vereinsgeschäfte wird treuhänderisch vom Vorstand bzw. von ihm beauftragten Personen wahrgenommen.

§ 15 Änderung und Genehmigung der Geschäftsordnung

(1) Die Geschäftsordnung wurde zuletzt von der Mitgliederversammlung genehmigt am: 11.03.2009 (2) Die Geschäftsordnung tritt mit ihrer Genehmigung durch die Mitgliederversammlung sofort in Kraft.

  1. Die Geschäftsordnung kann auf schriftlichen Antrag an den Vorstand von der Mitgliederversammlung geändert werden.
  2. Mit der Beitrittserklärung akzeptiert das Mitglied Satzung und Geschäftsordnung.
  3. Bei ordnungsgemäßer Einberufung der Versammlung gelten Änderungen in Satzung oder Geschäftsordnung sowie weitere Beschlüsse auch für die nicht anwesenden Mitglieder.

26188 Jeddeloh I, den 11.03.2009 Unterschriften: